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   BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19   

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BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19 (https://dejure.org/2020,35997)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2020 - 1 WB 56.19 (https://dejure.org/2020,35997)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 (https://dejure.org/2020,35997)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1; SG § 3 Abs. 1; VwGO § 91; ZPO § 264 Nr. 3; Zentrale Dienstvorschrift A-1340/32 (Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National)
    Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG, § 91 VwGO, § 264 Nr 3 ZPO

  • rewis.io

    Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst National (LGAN); Auswahlkonferenz; Zulassung; Zurückstellung; Auswahljahr; Grundsatz der Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; Anspruch auf Gleichbehandlung; Uniformträgerbereich; Antragsänderung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 Abs. 1
    Auswahl für die Zulassung zum Lehrgang Generalstabsdienst/Admiralstabsdienst National (LGAN) hinsichtlich des Grundsatzes der Bestenauslese; Bestehen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Uniformträgerbereichs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 WB 47.15

    Zulassung zum LGAN oder LGAI Lehrgang; Altersdiskriminierung; Bestenauslese

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Zwar ging es dem Antragsteller mit seiner Beschwerde, die für den Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens bestimmend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 WB 47.15 - juris Rn. 16), ursprünglich um die Teilnahme am LGAN 2019.

    aa) Allerdings kann er sein Begehren, zum LGAN zugelassen zu werden, nicht auf den verfassungs- und einfachgesetzlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) und den aus diesem Grundsatz folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch stützen (zuletzt offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 WB 47.15 - juris Rn. 31 f.).

    Die begünstigende Wirkung der Zurückstellung liegt nach der Konzeption der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/32 im Kern (nur) darin, dass dem zurückgestellten Offizier - anders als dem einbezogenen, aber ohne Zurückstellung nicht ausgewählten Kandidaten - eine zweite Möglichkeit der Teilnahme an einem künftigen Auswahlverfahren eröffnet wird (Nr. 202 Punkt 2 ZDv A-1340/32); denn die Betrachtung in der Auswahl zum LGAN ist grundsätzlich nur ein einziges Mal, nämlich im unmittelbaren Anschluss an die erfolgreiche Teilnahme am Basislehrgang Stabsoffizier, vorgesehen (Nr. 202 ZDv A-1340/32; zur Zulässigkeit der Begrenzung auf nur eine Möglichkeit der Teilnahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 WB 47.15 - juris Rn. 30 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 8.18

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Chancengleichheit; Eignungsfeststellungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Unabhängig davon ist jedoch das auf einer strikten Trennung der Uniformträgerbereiche beruhende Auswahlsystem von dem Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290 Rn. 33 ff.) und durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt.

    Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich damit insbesondere von dem vom Senat beanstandeten Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 8.18 - BVerwGE 164, 290), das der Antragsteller als Parallele heranzieht.

  • BVerwG, 12.01.1977 - 1 WB 81.76

    Generalstabsausbildung - Auswahl der Teilnehmer - Ernennungsgrundsätze -

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Schließlich bilden der Generalstabs-/Admiralstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale/Admirale keine eigene Laufbahn (hierzu bereits BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 WB 151.70 - BVerwGE 43, 220 und vom 12. Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245 ); der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn ist (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Darin liegt keine Antragsänderung (im Sinne von § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 91 VwGO), die im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig wäre (stRspr, vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 2 Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Die Erweiterung der Reichweite des Leistungsprinzips über statusrechtliche Entscheidungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen, wie sie § 3 Abs. 1 SG vorsieht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung der Entscheidung über eine entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt (Dienstgrad) vorangeht und die nachfolgende statusrechtliche Entscheidung wesentlich vorherbestimmt; umgekehrt folgt hieraus, dass sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen - wie z.B. die Auswahl für einen höher dotierten Dienstposten oder die Zulassung zu einer höherwertigen Laufbahn - beschränkt, weil nur diese die beschriebene Vorwirkung auf nachfolgende Statusentscheidungen aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 151.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Schließlich bilden der Generalstabs-/Admiralstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale/Admirale keine eigene Laufbahn (hierzu bereits BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 WB 151.70 - BVerwGE 43, 220 und vom 12. Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245 ); der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn ist (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 74.10

    Verwendungsaufstieg; mittlerer Dienst; gehobener Dienst; Steuerbeamter;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Schließlich bilden der Generalstabs-/Admiralstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale/Admirale keine eigene Laufbahn (hierzu bereits BVerwG, Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 WB 151.70 - BVerwGE 43, 220 und vom 12. Januar 1977 - 1 WB 81.76 - BVerwGE 53, 245 ); der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn ist (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 19.07

    Verwaltungsvorschriften; Auslandsdienstverwendungsfähigkeit; Auslandseinsatz;

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 56.19
    Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; allerdings kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 = juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21

    Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung

    Damit liegt jedoch kein neuer Klagegrund vor, sondern der Kläger passt seine Anträge lediglich in gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässiger Weise auf eine nach Antragstellung eingetretene, nicht in seiner Sphäre liegende Änderung der Umstände an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2022 - 8 CN 1.22 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 30.09.2020 - 1 WB 56.19 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, juris, Rn. 41; Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 74).
  • BVerwG, 02.03.2021 - 1 WB 1.21

    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Wehrbeschwerdeverfahren

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege darin, dass in dem angegriffenen Beschluss ohne vorherigen Hinweis auf eine Zahlenangabe aus einem anderen Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 12) als Berechnungsgrundlage des vorliegenden Falles zurückgegriffen worden sei.

    Da der Prozessvertreterin des Antragstellers aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 56.19 bekannt gewesen ist, dass es Ende August 2020 in der Bundeswehr 225 Admirale und Generale gegeben hat, ist es nicht erforderlich gewesen, auf die Verwendung dieser Zahl explizit hinzuweisen, zumal denn etwaige Größenordnung aus dem Stellenplan des Bundeshaushalts und aus den öffentlich zugänglichen Quellen allgemein bekannt ist.

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die

    Wie dem Senat und der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus dem Verfahren BVerwG 1 WB 56.19 bekannt ist, verfügt der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum 31. August 2020 über 225 Offiziere, die mindestens einen Dienstgrad der Besoldungsgruppe B 6 tragen.
  • BVerwG, 06.05.2021 - 1 WB 31.20

    Versetzung wegen Verlust der Eignung für den Dienstposten

    Vielmehr wird ohne Änderung des Klagegrundes das Rechtsschutzbegehren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO, die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, an eine im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung angepasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 11.03.2021 - 1 WDS-VR 16.20

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Berufssoldaten gegen seine Versetzung;

    Vielmehr wird ohne Änderung des Klagegrundes das Rechtsschutzbegehren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO, die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, an eine im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Veränderung angepasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 18).
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